Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 32f

§ 32f – Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht

(1) Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit die Daten einem Verwaltungsakt zugrunde liegen, der nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann. Die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden. (2) Ist eine Löschung im Falle nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht der Finanzbehörde zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. (3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit die Finanzbehörde Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Die Finanzbehörde unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (4) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. (5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer Finanzbehörde besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Wenn die Richtigkeit personenbezogener Daten bestritten wird und nicht geklärt werden kann, dürfen diese Daten mit einem Hinweis verarbeitet werden, solange sie auf einem nicht änderbaren Verwaltungsakt basieren.
  • Eine Löschung von Daten ist nicht erforderlich, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und das Interesse der betroffenen Person an der Löschung gering ist; stattdessen wird die Verarbeitung eingeschränkt.
  • Wenn die Finanzbehörde glaubt, dass eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen könnte, kann die Verarbeitung ebenfalls eingeschränkt werden.
  • Bei vertraglichen Aufbewahrungsfristen gilt, dass eine Löschung nicht erforderlich ist und die Verarbeitung weiterhin eingeschränkt werden kann.
  • Ein Widerspruch gegen die Verarbeitung durch die Finanzbehörde ist nicht möglich, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung vorliegt.